Eine gesetzlich vorgeschriebene Reinigungshäufigkeit für Treppenhäuser gibt es nicht. Maßgeblich sind der Mietvertrag, die Hausordnung und – bei beauftragten Dienstleistern – der Reinigungsvertrag.
Übliche Intervalle in der Praxis
Wöchentlich ist der Regelfall in Wohnanlagen mit durchschnittlicher Nutzung. Gereinigt werden Treppenläufe, Podeste, Eingangsbereich und Aufzugkabine.
Zweimal wöchentlich ist üblich in Objekten mit hoher Fluktuation, vielen Einheiten oder starkem Publikumsverkehr, etwa bei gemischt genutzten Häusern mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss.
Vierzehntägig kommt in kleineren Objekten mit wenigen Parteien vor, teils in Kombination mit einem Kehrturnus der Mieter.
Wovon die Häufigkeit abhängt
- Anzahl der Wohneinheiten und Bewohner
- Lage des Eingangs und Verschmutzungseintrag von außen
- Bodenbelag und dessen Empfindlichkeit
- Vorhandensein eines Aufzugs
- Jahreszeit – im Herbst und Winter steigt der Eintrag deutlich
- Gewerbliche Mitnutzung des Hauses
Was zur Unterhaltsreinigung zählt
Zum wiederkehrenden Umfang der Gebäudereinigung gehören üblicherweise das Kehren und feuchte Wischen der Treppen und Podeste, das Reinigen von Handläufen und Geländern, die Reinigung der Eingangstür im Griffbereich, die Aufzugkabine sowie die Kontrolle auf Verunreinigungen und abgestellte Gegenstände – letztere häufig gemeinsam mit dem Hauswartservice.
Nicht zur Unterhaltsreinigung zählen Grundreinigungen, Fensterreinigung im Treppenhaus und die Reinigung nach Bauarbeiten. Diese Leistungen werden gesondert vereinbart.
Wer trägt die Kosten?
Reinigungskosten für Gemeinschaftsflächen sind nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung umlagefähig, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Wird die Reinigung stattdessen den Mietern per Kehrwoche übertragen, entfällt die Position.
Empfehlung für die vertragliche Festlegung
Sinnvoll ist eine Leistungsbeschreibung, die Flächen, Tätigkeiten und Intervalle einzeln benennt. Formulierungen wie „regelmäßige Reinigung nach Bedarf“ führen im Streitfall zu Auslegungsfragen.
Häufige Fragen
Intervalle nach Objekt statt nach Schema
Der WGS-Gebäudeservice legt Reinigungsumfang und Turnus objektbezogen fest und dokumentiert die Durchführung. Für Objekte mit wechselndem Bedarf lassen sich saisonal abweichende Intervalle vereinbaren.
Angebot anfordernHinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Regelungen können je nach Bundesland, Kommune und Vertragsgestaltung abweichen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

