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Räum- und Streupflicht: Wer haftet bei Glatteisunfällen?

Wer im Winter räumen muss, welche Zeiten gelten und wie sich die Pflicht wirksam übertragen lässt.

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Räum- und Streupflicht: Wer haftet bei Glatteisunfällen?

Stürzt eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Verantwortung. Die Antwort hängt davon ab, wen die Räum- und Streupflicht trifft und ob sie wirksam übertragen wurde.

Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen ergibt sich aus den Straßenreinigungsgesetzen der Länder und den darauf gestützten kommunalen Satzungen. Die Gemeinden übertragen die Pflicht für die Gehwege entlang eines Grundstücks in der Regel auf die Grundstückseigentümer.

Für Flächen auf dem Grundstück selbst – Zuwegungen, Hauseingänge, Müllstandplätze, Stellplätze – ergibt sich die Pflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss zumutbare Maßnahmen treffen, um Dritte davor zu schützen.

Übertragung auf Mieter

Eigentümer können die Räumpflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen. Wirksam ist das nur bei ausdrücklicher und klarer Regelung – ein bloßer Verweis auf die Hausordnung genügt in der Regel nicht. Der Eigentümer bleibt in diesem Fall zur Überwachung verpflichtet und haftet weiter, wenn er erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter der Pflicht nicht nachkommt.

Übertragung auf einen Dienstleister

Wird ein Winterdienst beauftragt, geht die Pflicht auf das Unternehmen über, soweit dies vertraglich eindeutig geregelt ist. Der Vertrag muss die betroffenen Flächen, den Umfang und die Einsatzzeiten benennen.

Auch hier verbleibt beim Eigentümer eine Überwachungspflicht: Er muss stichprobenartig prüfen, ob der Dienstleister die Leistung tatsächlich erbringt. Verletzt der Dienstleister seine Pflichten, haftet er gegenüber dem Geschädigten – der Eigentümer kann sich dann entlasten, wenn er den Dienstleister sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.

Welche Zeiten gelten?

Die Räumzeiten regeln die kommunalen Satzungen und weichen daher voneinander ab. Verbreitet ist eine Pflicht werktags ab etwa 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab etwa 9 Uhr, jeweils bis 20 Uhr. Setzt Schneefall nach 20 Uhr ein oder dauert darüber hinaus an, muss am Folgetag zu Beginn der Räumzeit geräumt werden.

Bei anhaltendem Schneefall besteht keine Pflicht zur ununterbrochenen Räumung. Es genügt, in angemessenen Abständen nachzuräumen.

Welche Streumittel sind zulässig?

Auf Gehwegen sind Auftausalze in vielen Kommunen untersagt oder nur eingeschränkt zulässig. Zulässig sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Granulat oder Sand. Ausnahmen bestehen häufig für besonders gefährliche Stellen wie Treppen, Rampen und starke Gefälle. Die konkrete Regelung ergibt sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung.

Warum die Dokumentation entscheidend ist

Kommt es zum Rechtsstreit, muss im Regelfall nachgewiesen werden, dass geräumt und gestreut wurde. Ohne Dokumentation ist dieser Nachweis kaum zu führen. Erfasst werden sollten Datum, Uhrzeit, geräumte Fläche und eingesetztes Streumittel.

Fazit

Die Räum- und Streupflicht lässt sich übertragen, aber nicht vollständig abgeben. Wer sie an einen Dienstleister vergibt, sollte auf eine eindeutige vertragliche Regelung und eine nachvollziehbare Einsatzdokumentation achten.

Häufige Fragen

Aus der Praxis

Winterdienst mit übertragener Räumpflicht

Der WGS-Gebäudeservice übernimmt die Räum- und Streupflicht vertraglich und dokumentiert jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Streumittel. Flächen, Räumbreiten und Einsatzzeiten werden vor Saisonbeginn gemeinsam festgelegt.

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Regelungen können je nach Bundesland, Kommune und Vertragsgestaltung abweichen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.