Privatgrund ist kein öffentlicher Verkehrsraum
Auf privaten Stellplatzflächen gilt nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern das Hausrecht des Eigentümers. Ordnungsamt und Polizei sind hier grundsätzlich nicht zuständig.
Wer ohne Berechtigung auf einer privaten Fläche parkt, begeht nach § 858 BGB eine verbotene Eigenmacht. Der Eigentümer kann sich dagegen zur Wehr setzen.
Die Beschilderung ist die Grundlage
Ohne erkennbaren Hinweis auf den Privatcharakter der Fläche lassen sich weder Vertragsstrafen noch Abschleppmaßnahmen durchsetzen. Erforderlich ist eine gut sichtbare Beschilderung an allen Zufahrten mit Angabe des Nutzungsberechtigten, der Nutzungsbedingungen und der Folgen bei Verstößen.
Ergänzend sinnvoll sind die Markierung und Nummerierung der Stellplätze sowie die Kennzeichnung von Sonderflächen wie Feuerwehrzufahrten und Ladezonen.
Vertragsstrafe statt Bußgeld
Wird eine Zahlungsaufforderung am Fahrzeug angebracht, handelt es sich rechtlich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe. Sie ergibt sich aus dem Nutzungsverhältnis, das durch die Beschilderung und das Abstellen des Fahrzeugs zustande kommt.
Voraussetzung ist, dass die Höhe der Vertragsstrafe auf dem Schild ausgewiesen und angemessen ist.
Abschleppen als letztes Mittel
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Grundstückseigentümer unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen dürfen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Fahrzeugführer.
Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abgeschleppt werden sollte dort, wo eine tatsächliche Behinderung vorliegt – etwa in Feuerwehrzufahrten, auf Rettungswegen, vor Toren oder auf fremdgenutzten Dauerstellplätzen. Die Situation sollte vor der Maßnahme fotografisch dokumentiert werden.
Halterermittlung und Durchsetzung
Bei einem Kennzeichen kann der Halter über eine Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt ermittelt werden. Die Halterhaftung ist im Zivilrecht allerdings begrenzt: Der Halter muss nicht zwingend der Fahrer gewesen sein. In der Praxis geben Halter den Fahrer häufig an, andernfalls kann sich die Durchsetzung erschweren.
Praktische Empfehlung
Für Verwaltungen empfiehlt sich, Kontrolle und Durchsetzung an einen spezialisierten Dienstleister zu vergeben. Damit entfällt die direkte Auseinandersetzung mit Falschparkern ebenso wie der Verwaltungsaufwand für die Forderungsverfolgung. Wie eine solche Parkplatzbewirtschaftung aufgebaut ist, hängt von Lage, Größe und Nutzung der Fläche ab.
Häufige Fragen
Bewirtschaftung ohne Aufwand für die Verwaltung
Der WGS-Gebäudeservice organisiert Beschilderung, Kontrolle und Durchsetzung auf privaten Stellplatzflächen. Die Auseinandersetzung mit Falschparkern und das Forderungsmanagement laufen über den beauftragten Dienstleister.
Fläche prüfen lassenHinweis: Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Regelungen können je nach Bundesland, Kommune und Vertragsgestaltung abweichen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
